DGRW: Wissenschaft in der und für die Reha­bilitation

– interdisziplinär und fachübergreifend –

Rehabilitationswissenschaftliche Veranstaltungen

Inklusive Gesellschaft

Inter­disziplin­arität

Networking

Beachtung (inter-) nationaler Entwicklungen

Unabhängigkeit und Neutralität

Mission Statements & strategische Ziele

Im Rahmen der „Initiative DGRW 2025“ wurde durch eine Befragung der Mitglieder und in intensiven Diskussionen der Mitglieder während der Klausurtagungen in Erkner [Ergebnisse der Treffen 2017 und 2020] die Vision der Fachgesellschaft entwickelt. An den daraus abgeleiteten Mission Statements sowie den damit verbundenen Zielen wird sich die Fachgesellschaft in Zukunft orientieren.

Der Vorstand

Prof. Dr. Thorsten Meyer

Prof. Dr. Thorsten Meyer

Präsident

Institut für Rehabilitationsmedizin
Medizinische Fakultät der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Magdeburger Straße 8
06112 Halle (Saale)

Prof. Dr. Anke Menzel-Begemann

Prof. Dr. Anke Menzel-Begemann

Vizepräsidentin

FH Münster
Fachbereich Gesundheit
Leonardo-Campus 8
48149 Münster

Prof. Dr. Matthias Bethge

Prof. Dr. Matthias Bethge

Vizepräsident

Universität zu Lübeck
Institut für Sozialmedizin und Epidemiologie
Ratzeburger Allee 160
23562 Lübeck

Dr. Désirée Herbold

Dr. Désirée Herbold

Paracelsus-Klinik an der Gande
Dr.-Heinrich-Jasper-Str. 4
37581 Bad Gandersheim

Prof. em. Dr. Wilfried Mau

Prof. em. Dr. Wilfried Mau

Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Institut für Rehabilitationsmedizin
Magdeburger Str. 8
06112 Halle (Saale)

Prof. Dr. Klaus Pfeifer

Prof. Dr. Klaus Pfeifer

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Department für Sportwissenschaft und Sport, Arbeitsbereich Bewegung und Gesundheit
Gebbertstr. 123b
91058 Erlangen

Dr. Marco Streibelt

Dr. Marco Streibelt

Deutsche Rentenversicherung Bund
Leitung des Dezernates Reha-Wissenschaften
Ruhrstraße 2
10709 Berlin

Prof. Dr. Felix Welti

Prof. Dr. Felix Welti

Universität Kassel Fachbereich Humanwissenschaften Institut für Sozialwesen Fachgebiete Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung
Arnold-Bode-Straße 10
34127 Kassel

DGRW SELBSTVERSTÄNDNIS*

Die DGRW
  • zielt mit ihrer Arbeit auf eine inklusive Gesellschaft, in der durch Rehabilitation Teilhabe gefördert wird
  • vereinigt Personen sowie Organisationen und Institutionen, die sich für die Rehabilitationswissenschaften engagieren
  • arbeitet professions- und disziplinübergreifend und fördert die Kooperation aller, die in der oder für die Rehabilitation wissenschaftlich aktiv sind
  • kooperiert mit Personen, Organisationen und Institutionen, die die genannten Zwecke der DGRW unterstützen
  • verpflichtet sich zu unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnis und Stellungnahme, d.h., sie achtet auf ihre Unabhängigkeit sowie politische und weltanschauliche Neutralität
  • widmet sich aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen in ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und die Rehabilitationswissenschaften
  • berücksichtigt internationale Entwicklungen der Rehabilitationswissenschaften und der Rahmenbedingungen der Rehabilitation
  • umfassen sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte Forschung, die in der Regel interdisziplinär erfolgt
  • basieren ihre Arbeit auf dem bio-psycho-sozialen Modell von Gesundheit und Krankheit, insbesondere dem Modell der Internationalen Klassifikation von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
  • berücksichtigen besonders die Perspektive der Menschen mit drohenden oder bestehenden Beeinträchtigungen in ihren verschiedenen Lebenslagen
  • greifen Herausforderungen und Fragen der Rehabilitationspraxis auf, fördern den Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis und verstehen den interaktiven Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Praxis, auch im Sinne der Implementierungsforschung, als wichtigen Bestandteil des Fachs.
  • zielt auf die Förderung der Teilhabe von Menschen mit drohenden oder bestehenden Beeinträchtigungen
  • stellt sich einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe und ist eine zentrale Säule des Versorgungssystems
  • umfasst alle Leistungen zur Teilhabe als sozialrechtlich verankerte Formen der Rehabilitation sowie vergleichbare Leistungen, die nicht sozialrechtlich als Rehabilitation kodifiziert sind.
  • sind mit der Rehabilitation befasste wissenschaftlich ausgebildete Personen verschiedener Disziplinen und Professionen oder haben für den Bereich der Rehabilitationswissenschaft einen besonderen Beitrag geleistet
  • sind selbst wissenschaftlich tätig oder tragen zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis bei.

 

* Dieser Text basiert auf einem Entwurf des Vorstands der DGRW vom 14.02.2019 auf einer Klausursitzung der Initiative 2025 in Halle, modifiziert auf der Grundlage der Diskussion in der Mitgliederversammlung vom 15.04.2019 in Berlin, verabschiedet auf der Vorstandssitzung am 15.07.2019 in Berlin.

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Fassung vom 13. Januar 2021


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein heißt „Deutsche Gesellschaft für Rehabilitationswissenschaften e.V.“ (DGRW).
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung der intra- und interdisziplinären Kommunikation innerhalb der Rehabilitationwissenschaften,
b) die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen der Gesellschaft, die einen Diskussionsrahmen für Wissenschaftler*innen verschiedener Fachrichtungen eröffnen und in denen Möglichkeiten zur Integration ihrer Ergebnisse gesucht werden können,
c) die Zusammenarbeit mit anderen rehabilitationsrelevanten wissenschaftlichen Fachgesellschaften im In- und Ausland,
d) die Anregung von rehabilitationswissenschaftlichen Forschungsprogrammen,
e) die Förderung von Fachpublikationen,
f) die Sicherung und Erweiterung der Stellung der Rehabilitationswissenschaften an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie in den Rehabilitationseinrichtungen,
g) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Rehabilitationswissenschaften,
h) die Vorbereitung von Stellungnahmen zu wissenschaftlichen Fragen der Rehabilitation,
i) die Information der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der Rehabilitationswissenschaften,
j) die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Rehabilitation und Rehabilitationsforschung
k) die Förderung der Entwicklung von Leitlinien in der rehabilitativen Versorgung.

Die Gesellschaft versteht sich als disziplinenübergreifend und ist zu unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnis und Stellungnahme sowie zu staats- und gruppenpolitischer Neutralität verpflichtet.

§ 3 Verwendung der Mittel und Gewinne

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die im Bereich der Rehabilitationswissenschaften tätig und ausgewiesen sind und die von zwei ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen werden.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil. Eine Nutzung des Namens der Gesellschaft und/oder der Mitgliedschaft in ihr zu werblichen Zwecken ist nicht erlaubt und stellt einen Ausschlussgrund dar.
  3. Die Mitgliedschaft bedarf des schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist wirksam für das Ende des nach Eingang der Erklärung beim Vorstand ablaufenden Geschäftsjahres.
  5. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es Aufgaben und Ansehen der Gesellschaft schädigt oder wenn seine Anschrift nicht zu ermitteln ist oder wenn es mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
  6. Gegen die Entscheidungen des Vorstands zur Mitgliedschaft kann binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung entscheidet.
  7. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Jahresbeitrag über eine Einzugsermächtigung zu entrichten. Die Höhe des Beitrags für natürliche Personen als fördernde Mitglieder wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für juristische Personen wird der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand im Benehmen mit dem fördernden Mitglied festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres, bei Neuaufnahme innerhalb von drei Monaten fällig.
  8. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer einfachen Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Ehrenmitgliedschaften sind beitragsfrei.

§ 5 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder. Die Ladung zur Mitgliederversammlung und ihre Leitung obliegen der/dem Präsidenten*in, im Falle ihrer/seiner Verhinderung einer/einem der Vizepräsidenten*innen. Die Ladung erfolgt schriftlich (per Post oder E-Mail) unter Wahrung einer Frist von vier Wochen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann in zwei Formaten erfolgen: entweder a) an einem geografisch bestimmten Ort und mit physischer Anwesenheit der Mitglieder oder b) unter Nutzung digitaler Medien als Web-Konferenz und Online-Teilnahme der Mitglieder. Die Durchführung der Mitgliederversammlung als Web-Konferenz ist in der Einladung zu begründen.
  3. Bei Durchführung als Web-Konferenz erfolgt die Teilnahme der Mitglieder in einem nur mit einem gesonderten Zugangspasswort zugänglichen Video- und Chat-Raum. Nähere Regelungen zur Einladung und Durchführung von Mitgliederversammlungen als Web-Konferenzen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Mit der Ladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben. Die vor der Ladung dem Vorstand vorliegenden Wünsche von ordentlichen Mitgliedern zur Tagesordnung sind zu berücksichtigen. Beschlüsse können nur zu angekündigten Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  5. Rederecht haben die ordentlichen und die fördernden Mitglieder. Stimmrecht und passives Wahlrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch eine/einen der Vizepräsidenten*innen, ersatzweise durch ein jeweils zu wählendes Vereinsmitglied, protokolliert. Die Unterzeichnung des Protokolls erfolgt durch die/den Leiter*in der Mitgliederversammlung und die/den Protokollführer*in. Die Protokolle sind allen Mitgliedern zugänglich.
  6. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Beschlussempfehlungen zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sind in der Tagesordnung anzukündigen. Beschlüsse zur Satzungsänderung – auch zum Vereinszweck – und zur Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Mitglieder.
  8. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere:

a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b) die Bestellung der Kassenprüfer*innen,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Bestimmung des Jahresbeitrags der ordentlichen Mitglieder und der natürlichen Personen als fördernde Mitglieder,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen
f) grundlegende inhaltliche Festlegungen zur Vereinsarbeit im Rahmen von § 2,
g) die Bestimmung von Tagungsorten und Tagungspräsidenten*innen,
h) Beschlüsse zur Auflösung des Vereins,
i) die endgültige Entscheidung über die Mitgliedsentscheidung des Vorstandes gemäß § 4, Nummer 5, sofern Einspruch gegen die Vorstandsentscheidung erhoben worden ist.

  1. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 7 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören die/der Präsident*in, zwei Vizepräsidenten*innen sowie bis zu fünf weitere Mitglieder an. Ein Mitglied des Vorstands erfüllt gleichzeitig die Funktion der/des Schatzmeisters*in.
  2. Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich auf Einladung der/des Präsidenten*in. § 6 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend auch für die Sitzungen des Vorstands.
  3.  

a) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Die unmittelbare Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit für ein oder mehrere Vorstandsmitglied(er) erfolgt für diese ein zweiter Wahlgang.
c) Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
d) Sofern nicht der Vorstand durch Abwahl ausscheidet oder seine Entlastung ausdrücklich abgelehnt wurde, gehört die/der ausscheidende Präsident*in dem Vorstand für mindestens eine weitere Wahlperiode als Beisitzer*in oder Vizepräsident*in an. Entsprechend sind weniger Vorstandsmitglieder neu zu wählen.
e) Ein konstruktives Misstrauensvotum ist gegen den Vorstand insgesamt oder gegen eine Person des Vorstands möglich. Sofern die/der Präsident*in durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt wird, gilt § 7, Nummer 3, Buchstabe d) nicht.
f) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird von der Mitgliederversammlung ein neues Mitglied nachgewählt. Die Nachwahl gilt nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes.

  1. Die/der Präsident*in und die beiden Vizepräsidenten*innen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen gemeinsam können die Gesellschaft nach außen vertreten.
  2. Der Vorstand kann beschließen, eine Geschäftsstelle bei derbeim Präsidenten*in oder einer/einem der Vizepräsidenten*innen einzurichten.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens die/der Präsident*in oder eine/einer der Vizepräsidenten*innen, an der Sitzung teilnimmt.
  4. Bei Vorstandssitzungen führt die/der Präsident*in, bei deren/dessen Abwesenheit eine/einer der Vizepräsidenten*innen den Vorsitz.
  5. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim mengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz führt.
  6. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu erstellen, die von der/vom Vorsitzenden und von der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen sind.
  7. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
  8. Der Vorstand kann Kommissionen und Arbeitsgruppen berufen und auflösen.

§ 8 Kommissionen und Arbeitsgruppen

  1. Kommissionen beraten den Vorstand. Ihre Mitglieder und ihre Vorsitzenden werden vom Vorstand berufen. Öffentliche Stellungnahmen der Kommissionen und Äußerungen im Namen der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  2. Arbeitsgruppen werden vom Vorstand eingesetzt. An ihnen können sich alle Mitglieder beteiligen. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen werden von deren Mitgliedern gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Öffentliche Stellungnahmen der Arbeitsgruppen und Äußerungen im Namen der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 9 Gesetzliche Vorschriften

Soweit hier getroffenen Bestimmungen jetzt oder künftig zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, gelten diese anstelle der hier getroffenen Bestimmungen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V., Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11  Anpassung der Satzung an Anforderungen der Gemeinnützigkeit und an Anforderungen des Amtsgerichts

Innerhalb von 2 Jahren nach der Gründungsversammlung des Vereins ist der Vorstand berechtigt, die Formulierungen der Satzung soweit anzupassen, dass eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das zuständige Finanzamt sowie eine Eintragung in das Vereinsregister möglich wird. Grundsätzliche Ziele und Verfahrensweisen des Vereins dürfen dabei nicht verändert werden. Die Änderungen der Satzung sind der Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung bekannt zu geben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 10. Juli 2020 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister endgültig in Kraft.

Halle, den 10. Juli 2020

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